AGBs
Stand: 2022-01-31
NORBERT SCHWARZ, BAUUNTERNEHMEN VERTRAGSBEDINGUNGEN (Konsumentenversion)
NORBERT SCHWARZ, BAUUNTERNEHMEN
VERTRAGSBEDINGUNGEN (Konsumentenversion)
1. Allgemeines: Diese Vertragsbedingungen liegen der geschäftlichen Beziehung der Firma Norbert Schwarz Bau GesmbH (AN) und dem Auftraggeber (AG) zugrunde.
2. Preise und Kosten: Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde ist das durch den AN erstellte Leistungsverzeichnis als unverbindlicher Kostenvoranschlag zu werten. Ändert sich für die erbrachten Leistungen die gesetzliche Mehrwertsteuer, wird eine dementsprechende Korrektur des Endpreises vorgenommen.
Einheitspreisvereinbarung: Die Verrechnung und Bezahlung erfolgt nach den abzurechnenden Maßen, multipliziert mit den angebotenen (vereinbarten) Einheitspreisen laut dem zugrundeliegenden Leistungsverzeichnis.
Pauschalpreisvereinbarung: Soweit eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen wird bezieht sich die Pauschalsumme auf das zugrundeliegende Leistungsverzeichnis und die darin beschriebenen Leistungen. Leistungsänderungen, Zusatzleistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre des AN zuzuordnen sind, führen zu Nachträgen und Nachverrechnung des AN gegenüber dem AG.
Regieleistungen: Arbeitsleistungen, Geräteeinsatz, Bau- und Hilfsmaterial und Fremdleistungen werden zu angemessenen Preisen fakturiert. Dem AG wird auf Verlangen der jeweilige Einheitspreis vom AN mitgeteilt.
Diese Preise gelten innerhalb der vertraglich vereinbarten Bau- und Ausführungsfristen. Zudem bei Terminüberschreitungen die der AN verschuldet hat.
3. Fristen: Vereinbarte Ausführungsfristen verschieben sich durch höhere Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und nicht verschuldete Verzögerungen durch Zulieferer des AN oder sonstige vergleichbare Ereignisse, die nicht im Einflussbereich des AN liegen. Der AG kann in diesem Fall vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn ihm eine weitere Bindung an den Vertrag unzumutbar ist.
Verzögert sich der Beginn der Leistungsausführung durch Umstände die dem AG zuzurechnen sind oder durch Verletzung seiner Mitwirkungspflicht, so werden damit alle Leistungsfertigstellungstermine entsprechend verschoben.
4. Leistungsänderungen: Für durch den AG oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch den AN ein Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit. Auf Verlangen legt der AN dem AG vor Ausführung der Leistung ein Zusatzangebot.
Stellt sich bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag im Sinne des § 1170a (2) ABGB eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Entgelts als unvermeidbar heraus, so hat dies der AN zu dem Zeitpunkt dem AG anzuzeigen, zu welchem eine mehr als 15%ige Überschreitung des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises abzusehen ist. Die Bestimmung des § 1170a (2) ABGB ist nicht für die angeordneten Leistungen (laut vorigem Absatz), anzuwenden.
Der AG hat Leistungen, die der AN abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den AG zumutbar ist.
5. Zahlungen: Wenn nachstehend keine andere Vereinbarung getroffen ist, so gelten Abschlagsrechnungen und Vorschüsse (insbesondere auch bei Pauschalpreis- und Teilpauschalpreisvereinbarung) als vereinbart. Die Rechnungen können vom AN jederzeit entsprechend der erbrachten und zu erbringenden Leistungen gelegt werden. Regierechnungen können wöchentlich, spätestens jedoch mit der Schlussrechnung abgerechnet werden.
Vereinbarung eines Zahlungsplanes: Die Vertragsparteien vereinbaren die Verrechnung mit Teilzahlungen wobei Fälligkeit dieser Beträge nach Fertigstellung folgender dazugehöriger Leistungsabschnitte eintritt. Der AN wird dem AG die Fertigstellung des jeweiligen Leistungsabschnittes anzeigen.
Die Übergabe erfolgt spätestens 14 Tage nach Anzeige der Fertigstellung des Auftrags und durchgeführter Baustellenräumung.
6. Zahlungsfristen: Die in Rechnung gestellten Beträge (Teilrechnungen, Abschlagsrechnungen, Schlussrechnungen) sind sofort zur Zahlung fällig. Bei Vereinbarung von Teilpauschalpreisen (sohin Pauschalpreise für Teilgewerke) tritt die Fälligkeit des Teilpauschalbetrages unmittelbar nach Fertigstellung des Teilgewerke ein ohne, dass es einer gesonderten Rechnungslegung bedarf.
7. Zahlungsverzug: Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % verrechnet. Betreibungs-, Mahn- und Prozesskosten werden zusätzlich verrechnet, wobei pro Mahnschreiben pauschal EUR 25,- für Personal-, Zeit- und Geschäftsaufwand verrechnet werden.
Gerät der AG mit seinen Zahlungsverpflichtungen aus Teilrechnungen oder gemäß dem Zahlungsplan in Verzug, ist der AN berechtigt, mit sofortiger Wirkung die Arbeiten einzustellen und unter Setzung einer 10-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
8. Unterbleiben der Ausführung: Unterbleibt die Ausführung des Auftrages oder von Teilen davon aus Gründen, die in der Sphäre des AG liegen, ist der AN berechtigt ein angemessenes Entgelt für den Entfall des Auftrages zu verrechnen, wobei dieses mit einem Pauschale von 15% des Nettoauftragswertes zzgl. USt. vereinbart wird.
Erfolgt jedoch die Leistungsverweigerung des AG oder das Unterbleiben der Ausführung der Arbeiten so kurzfristig, dass der AN keinen Ersatzauftrag ausführen kann, so hat der AG das volle Entgelt hierfür – unter Abzug von ersparten Materialkosten – zu leisten.
Der AN wird dem AG die Gründe mitteilen, warum er in Folge Unterbleibens der Arbeit sich weder etwas erspart, noch anderwärtige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat (§ 27a KSchG).
Wird die Ausführung der Arbeiten nur zeitlich verzögert, so ist der AN berechtigt, Stehzeiten für die eingesetzten Mitarbeiter und zusätzlichen Fahrtzeiten in angemessener Höhe zu verrechnen.
9. Gewährleistung und Schadenersatz: Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Für allfällige Gewährleistungsarbeiten hat der AG dem AN Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu gestatten. Bei Gewährleistungsarbeiten, welche der AN auf Anordnung des AG außerhalb der normalen Geschäftszeiten durchzuführen hat, sind dem AN dadurch entstehende Mehrkosten zu vergüten.
Der AN haftet dem AG gegenüber für Schäden wegen leichter Fahrlässigkeit des AN (ausgenommen Personenschäden) nicht.
Gemäß § 1168a ABGB hat der AG die Verpflichtung zur Prüfung der Tauglichkeit des Baugrundes für die Ausführung der vertragsgegenständlichen Werkleistungen. Es wird dem AG angeraten Prüforgane beizuziehen. Ohne gesonderte Vereinbarung, ist eine Prüfung des Baugrundes durch den AN ausdrücklich nicht von den vertraglichen Leistungen umfasst.
10. Pläne, Skizzen und Ausführungsunterlagen: Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, Bewilligungen udgl.) sind vom AG auf seine Kosten so rechtzeitig zu beschaffen und bereitzustellen, dass eine ordnungsgemäße und angemessene Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch den AN erfolgen kann.
Zudem hat der AG den AN schriftlich auf etwaige unterirdische Leitungen, Installationen, Bauten, Gesteinsformationen, Verwerfungen, Wasservorkommen udgl. hinzuweisen, die einen Einfluss auf die Werkausführung haben könnten.
Beauftragt der AG den AN zur Durchführung von Leistungen, die auf einer geistigen Schöpfung eines Dritten basieren, hat der AG selbst die notwendigen Genehmigungen vom berechtigten Dritten einzuholen, widrigenfalls der AG den AN schad- und klaglos zu halten hat.
Die vom AN hergestellten Pläne und Skizzen, Kostenvoranschläge und Unterlagen, stellen geistiges Eigentum des AN dar, der AG ist nicht berechtigt, diese zu verwenden, weiterzugeben, zu vervielfältigen oder zu veröffentlichen.
11. Anschlüsse und Beschaffenheit der Arbeitsstelle: Der AG stellt dem AN den erforderlichen Wasser- und Stromanschluss kostenlos in der für die Leistungserbringung notwendigen Dimension sowie ein WC an der Arbeitsstelle zur Verfügung. Die Zählerkosten und die Kosten des Verbrauchers trägt der AG. Arbeits- und Lagerplätze sowie allfällig notwendige Zufahrtswege werden vom AG kostenlos zur Verfügung gestellt.
Baustellenabfälle sind vom AG fachgerecht zu entsorgen. Dazu wird der AG dem AN geeignete Container und Behältnisse in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellen und auf seine Kosten entsorgen. Unterlässt der AG diese Verpflichtung, wird der AN Aufwendungen betreffend die Baustellabfälle zu angemessenen Preisen zusätzlich in Rechnung stellen.
Der AG hat zu gewährleisten und vorzusehen, dass die Arbeitsstelle mit gängigen Schwerfahrzeugen (LKW, Kranwagen und Mobilkräne, Betonpumpenfahrzeuge, Bagger etc) erreichbar und für die Befahrung ausreichend befestigt und zugelassen ist. Diese Fahrzeuge können 50 Tonnen und mehr wiegen. Achslasten über 12 Tonnen sind möglich. Diese Gewichte können dazu führen, dass insbesondere Asphalt in Randbereichen bricht, oder Straßenbankette nachgeben. Für die Zufahrt mit LKW ist zumindest eine Breite von 3,5 Meter und eine Höhe von 4,5 Meter vorzusehen. Gewichtsbeschränkungen auf Zufahrtswegen hat der AG bei Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen. Ist dem AN eine unzureichende Tragfähigkeit der Zufahrtswege nicht erkennbar oder nicht vom AG bekannt gegeben worden, hat der AG dem AN alle daraus entstehenden Schäden zu ersetzen und den AN bei Inanspruchnahme durch Dritte, schad- und klaglos zu halten. Insbesondere für Betonpumpenfahrzeuge und Mobilkräne muss die Zufahrt zur Entladestelle oder dem Aufstellungsort hohe Festigkeit und Stabilität aufweisen und das Gesamtgewicht des/der Fahrzeuge/s tragen können. Schutzmaßnahmen zur Schadensvermeidung, die Einholung allfälliger behördlicher Genehmigungen, aber auch die Reinigung der Fahrbahn hat der AG zu veranlassen. Der AN hat das Recht das Befahren oder die Aufstellung von Geräten und Fahrzeugen abzulehnen, wenn Sicherheitsbedenken bestehen und keine sichere Alternative durch den AG bereitgestellt wird.
Unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen sowie unterirdische Einbauten sind vom AG zu erheben und dem AN schriftlich mitzuteilen, widrigenfalls der AG den AN schad- und klaglos zu halten hat.
Dem AG wird der Abschluss einer Bauherrenhaftpflichtversicherung und die Versicherung des Bauplatzes empfohlen.
12. Hinweise und Rechtsbelehrung
a) Bauarbeiterkoordinationsgesetz (BauKG):Der AG hat die gesetzlichen Verpflichtungen aus dem BauKG (abrufbar unter www.ris.bka.gv.at) zu beachten und erforderlichenfalls für die fristgerechte Bestellung geeigneter Planungs- und Baustellenkoordinatoren auf eigene Kosten zu sorgen. Ohne ausdrückliche und den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Vereinbarung zwischen dem AG und dem AN besteht keine Verpflichtung des AN Aufgaben oder Funktionen gemäß BauKG zu übernehmen.
b) Der AN verfügt über die Gewerbeberechtigung des Baumeisters gemäß § 99 GewO, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten. Je nach gesetzlicher, insbesondere landesgesetzlicher Vorschriften ist es daher erforderlich, dass ein Bauführer bestellt wird, der die notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Der AN wird den AG diesbezüglich im Zuge der Anbotslegung darauf hinweisen, ob und in welchem Umfang die Bestellung eines Bauführers durch den AG notwendig ist. Die Kosten für die Bestellung eines Bauführers hat der AG zu tragen, sofern eine gesonderte Vereinbarung nicht getroffen wurde.
c) Sicherheitsunterweisungen: Der AN hat aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für die Einhaltung der geltenden Sicherheitsvorschriften auf der Baustelle Sorge zu tragen. Dies beinhaltet ua auch, nachweislich Personen die sich auf der Baustelle aufhalten, über Sicherheitsmaßnahmen zu informieren und ggf. bei Verstößen und Gefahren Abhilfe schaffen zu können. Der AG wird dem AN daher unverzüglich nach Vertragsabschluss, aber vor Baubeginn schriftlich eine Liste mit Namen und Geburtsdatum all jener Personen (Dritte) übermitteln, die sich voraussichtlich auf der Baustelle aufhalten werden. Darüber hinaus wird der AG diese Dritten verpflichten,
#) dem AN nach erfolgter Sicherheitsunterweisung und Aufforderung dazu zu bestätigen, dass eine Unterweisung stattgefunden hat;
#) Sicherheitsanweisungen des AN unverzüglich Folge zu leisten;
#) auf festgestellte Gefahrenbereiche oder Sicherheitsmängel unverzüglich hinzuweisen.
Der AG ermächtigt den AN, Dritten und sonstigen Personen das Betreten der Baustelle zu untersagen, wenn Ihre Identität nicht bekannt ist, Sicherheitsvorkehrungen nicht eingehalten werden oder sonstige wesentliche Gründe (wie z.B. Schwerlastarbeiten mit erhöhtem Unfallpotenzial) vorliegen. Soweit Dritte oder andere Personen dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird der AN den AG unverzüglich informieren und ist der AN berechtigt, die Bauarbeiten soweit als notwendig einschränken, ggf. auch zu unterbrechen, bis seitens des AG Abhilfe geschaffen wurde. Der AG nimmt zur Kenntnis das dadurch Verzögerungen bei der Auftragserfüllung eintreten können.
d) Sicherheit bei Eigenleistungen: So der AN auch selbst Arbeiten auf der Baustelle ausführt empfiehlt der AG eindringlich, geltende Schutzvorschriften und Sicherheitshinweis zu beachten und einzuhalten. Beispielsweise wird für die Verarbeitung von Beton, auf das Sicherheitsdatenblatt (EG VO 1907/2006 sowie EU Nr. 453/2010 idgF) hingewiesen. Kinder und Unbefugte dürfen die Baustelle nicht unbeaufsichtigt betreten. Gefahrenbereiche (insbesondere Absturzstellen) sind vorschriftsgemäß zu sichern und die Sicherungsmaßnahmen laufend auf Ihre Tauglichkeit zu kontrollieren.
e) Soweit es nicht ausdrücklich vereinbart wurde, sind Nacharbeiten, die nach Fertigstellung der Leistungen des AN zu erfolgen haben (wie z.B. die fachgerechte Austrocknung des Estrichs oder die Befeuchtung von frischem Beton) vom AG auf eigene Kosten vorzunehmen. Insbesondere für die Nachbehandlung von jungem Beton weist der AN darauf hin, dass ein Schutz gegen vorzeitiges Austrocknen der Oberfläche, eine Verhinderung von starken Temperaturschwankungen oder einem starken Abkühlen bzw. Erwärmen der Oberfläche im Zuge der Nachbehandlung erfolgen muss. Beton ist daher insbesondere feucht zu halten, mit Folien oder Bauschutzmatten abzudecken oder durch Aufsprühen mit flüssigen Nachbehandlungsmitteln zu behandeln. Je nach Beanspruchung der Bauteile und des Aushärtungsfortschrittes des Betons kann es auch notwendig sein, Schalungen längere Zeit zu belassen. Insbesondere wird auf die ÖNORM B 4710 idgF hingewiesen. Fehler bei der Nachbehandlung können die Festigkeit des Betons schwächen und vor allem auch zur Rissbildung führen.
13. Fotodokumentation: Der AN ist berechtigt Lichtbilder der auftragsgegenständlichen Örtlichkeiten (Baustellen) zur Dokumentation der Leistungen und zur Verwendung in unternehmenseigenen Werbemedien anzufertigen und zu verwenden. Dem AN ist es auch gestattet durch automatisierte Fotovorrichtungen Zeitrafferaufnahmen von Baustellen anzufertigen.
14. Angebotsbindungsfrist und -annahme, Arbeitsbeginn und Leistungszeitraum:
Dieses Angebot ist 14 Tage gültig.
Der Vertrag kommt zustande, wenn das vom AG unterzeichnet Angebot und die vom AG unterzeichneten Vertragsbedingungen dem AN innerhalb von 14 Tagen zugehen (Fax: 02618 27000, Email: [email protected]).
Die Arbeiten werden vom AN binnen 4 Wochen (sofern kein anderer Zeitpunkt ausdrücklich vereinbart wurde) ab Zugang des unterzeichneten Angebotes begonnen, sofern die Voraussetzungen laut diesen Vertragsbedingungen vorliegen und allenfalls zu leistende Vorauszahlungen vom AG geleistet wurden.
Die Durchführung der Arbeiten nimmt - vertragsgemäßes Verhalten des AG und für die Werkausführung geeignete Witterung vorausgesetzt - voraussichtlich die Dauer von ca. _______ Wochen in Anspruch.
Ich/ Wir (der AG/ die AG) habe/n das Angebot und diese Vertragsbedingungen gelesen, verstanden und lege/n sie der Geschäftsbeziehung mit dem AN hiermit zugrunde.
Ort, Datum:………………………………
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Unterschrift AG (bei mehreren Unterschrift AN
AG ist die Unterschrift aller
erforderlich)